Seit 4. Dezember 2011 müssen Güterkraftverkehrs- und Omnibusbetriebe einen Verkehrsleiter benennen. Dieser muss die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft leiten. Sein
ständiger Aufenthalt in der EU muss gewährleistet sein. Wer Verkehrsleiter im Unternehmen ist, muss der Genehmigungsbehörde mitgeteilt werden. Der Verkehrsleiter kann im Unternehmen tätig sein oder
als Externer vom Unternehmen eingesetzt werden. In dem Fall ist ein Vertrag verpflichtend.
Im Wesentlichen wird mit dem Verkehrsleiter die Person beschrieben, die bislang „die zur Führung der Güterkraftverkehrsgeschäfte bestellte Person“ im Güterkraftverkehrsgesetz bzw. „die für die
Führung der Geschäfte bestellte Person“ im Personenbeförderungsgesetz genannt wurde. Der Verkehrsleiter muss eine Person sein, die die Verkehrstätigkeiten des Unternehmens tatsächlich und dauerhaft
leitet und in einer echten Beziehung zum Unternehmen steht. Das kann der Unternehmer selbst, ein Angestellter, der Eigentümer oder Anteilseigner sein (Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) 1071/2009).
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